Lassen Sie uns nun etwas näher betrachten, was wirklich auszeichnet einen sozialen Rechtsstaat (dessen Attribut ich jetzt großschreibe, ihn hier also als „Sozialen Rechtsstaat“ bezeichne), im Unterschied zum bürgerlichen Rechtsstaat — und auch im Unterschied zum bürgerlichen Sozialstaat.
Dem Sozialen Rechtsstaat darf es
d a u e r h a f t
nicht gleichgültig sein,
w i e
in der Gesellschaft
t a t s ä c h l i c h
beschaffen sind die Voraussetzungen für das einzelne Individuum, um überhaupt
t a t s ä c h l i c h
Freiheit ausüben zu können.
Das heißt den Sozialen Rechtsstaat hat zu interessieren …
(__Im Gegensatz zum bürgerlichen Staat mit seinem bloß formalen Anspruch individueller Freiheit eines isolierten souveränen Individuums
, das es objektiv in keiner Gesellschaft geben kann, denn der Mensch ist immer
[bewußt
oder
unbewußt]
gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden,
d a s
liegt sozusagen in seiner Natur
, ist es die vornehme Aufgabe des Sozialen Rechtsstaates
, bei aller individuellen Gemeinschaftsbezogen- und Gemeinschaftsgebundenheit
, dafür Sorge zu tragen, daß der grundsätzliche Eigenwert des Individuums in der Gesellschaft unangetastet erhalten bleibt:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.__)
… wie die tatsächlichen materiellen Verhältnisse beschaffen sind, in denen ein Mitglied der Gesellschaft
k o n k r e t
lebt bzw. leben muß. […]
Dieser Artikel ist redigierter Teil der ersten vier Bände der Edition !_scheuklappenfrei_!
© Joachim Endemann