Überlegungen zur Überwindung der real existierenden Lobbykratie. _ Teil II: Der Soziale Rechtsstaat im Gegensatz zum bürger-lichen Sozialstaat.

Lassen Sie uns nun etwas näher betrachten, was wirklich auszeichnet einen sozialen Rechtsstaat (dessen Attribut ich jetzt großschreibe, ihn hier also als „Sozialen Rechtsstaat“ bezeichne), im Unterschied zum bürgerlichen Rechtsstaat — und auch im Unterschied zum bürgerlichen Sozialstaat.

Dem Sozialen Rechtsstaat darf es

d a u e r h a f t

nicht gleichgültig sein,

w i e

in der Gesellschaft

t a t s ä c h l i c h

beschaffen sind die Voraussetzungen für das einzelne Individuum, um überhaupt

t a t s ä c h l i c h

Freiheit ausüben zu können.


Das heißt den Sozialen Rechtsstaat hat zu interessieren …


 (__Im Gegensatz zum bürgerlichen Staat mit seinem bloß formalen Anspruch individueller Freiheit eines isolierten souveränen Individuums

, das es objektiv in keiner Gesellschaft geben kann, denn der Mensch ist immer

[bewußt
oder
unbewußt]

gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden,

d a s 

liegt sozusagen in seiner Natur

, ist es die vornehme Aufgabe des Sozialen Rechtsstaates

, bei aller individuellen Gemeinschaftsbezogen- und Gemeinschaftsgebundenheit

, dafür Sorge zu tragen, daß der grundsätzliche Eigenwert des Individuums in der Gesellschaft unangetastet erhalten bleibt:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.__)


… wie die tatsächlichen materiellen Verhältnisse beschaffen sind, in denen ein Mitglied der Gesellschaft

k o n k r e t

lebt bzw. leben muß. […]



Dieser Artikel ist redigierter Teil der ersten vier Bände der Edition !_scheuklappenfrei_! 

 

© Joachim Endemann