Kein Klärungsbedarf mehr.

Am 30. Juni 2017 ereignete sich die 244. Bundestagssitzung, die zugleich die letzte vor der Sommerpause war. Es standen u.a. ein vom Bundesrat eingebrachter

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

sowie ein von den CDU/CSU/SPD-Fraktionen eingebrachter

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (__Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG__)

zur Debatte und Abstimmung.

Im Protokoll dieser Bundestagssitzung ist für den oben erstgenannten Gesetzentwurf genau festgehalten, daß es für dessen Annahme 393 Ja-Stimmen, hingegen 226 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen gegeben habe. Im Gegensatz dazu vermerkt das Protokoll nicht, wie das Abstimmungsergebnis für den zweiten oben genannten Gesetzentwurf ausgefallen ist. Aber ein vom Fernsehsender Phoenix bei YouTube eingestelltes Video gibt nicht nur darüber Auskunft, sondern auch, daß diese Abstimmung der parlamentarischen Vorgabe widerspricht:

Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Vor Beginn der Abstimmung kann die Beschlußfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten angezweifelt werden. Wird sie auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Zählen der Stimmen festzustellen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei mit. […]

(__Quelle: Deutscher Bundestag.__)

Entscheidend in diesem Zitat ist der erste Satz. Alle folgenden Aussagen beziehen sich auf

_diesen_

Satz. Es kann folglich dann nur darum gehen, ob berechtigt zu vermuten sei, daß tendenziell mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten im Plenum sitzt. Sitzen bei einer gesetzesrelevanten Abstimmung dort lediglich ca. 9,5 Prozent (__ca. 60__) der 630 Abgeordneten kann allein aus diesem Grund die Beschlußfähigkeit _nicht_ gegeben sein. Alles andere ist Augenwischerei.

Das heißt das Ganze _ist_ Augenwischerei!

Wenn also ein Gericht, das von sich behauptet, Teil der Gewaltenteilung zu sein, zu einem solchen Urteil kommt:

Die Vermutungsregel

bietet die Gewähr dafür, daß das Volk als Träger der Staatsgewalt beim Zustandekommen parlamentarischer Entscheidungen in der Regel auch dann angemessen repräsentiert ist, wenn bei der Schlußabstimmung im Plenum nur wenige Abgeordnete zugegen sind. Für eine ausreichende Repräsentation spricht in solchen Fällen eine Vermutung.

(__Quelle des Zitats.__)

, ist es vor allem eines:

Teil des Problems!

Auch zeigt das Video (__siehe ab Minute 13.41__), daß die geringe Zahl der anwesenden Abgeordneten der CDU/CSU/SPD-Fraktionen für diesen Entwurf gestimmt hat, hingegen die geringe Zahl der anwesenden Abgeordneten der Partei Die Linke sowie eine Stimme aus der CDU/CSU-Fraktion dagegen gestimmt haben, während sich die geringe Zahl der anwesenden Abgeordneten der Partei Bündnis 90/Die Grünen sich der Stimme enthalten hat.

Aus dem Abstimmungsverhalten der Abgeordneten von Bündnis 90/ Die Grünen geht weiter hervor, daß sie damit einem Gesetzes-Entwurf zur Annahme verholfen haben, der zu einem Gesetz führen wird, das etwas ahnden soll, das Ergebnis der praktizierten, zu einem sich immer mehr aufbauenden sozialen Druck in der Gesellschaft führenden Politik ist:

Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten haßerfüllt. Durch Haß-Kriminalität und andere strafbare Inhalte kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Haß-Kriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können, bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. […]

(__Quelle: Bundestag.__)

Aus dieser Passage zum Entwurf des NetzDGs wird deutlich, daß über ein Gesetz etwas beeinflußt werden soll, das nicht über ein Gesetz zu beeinflussen ist, da es sich dabei um einen gesellschaftlichen Vorgang handelt. Gesellschaftliche Vorgänge aber sind immer Ausdruck praktizierter Politik und lassen sich _konstruktiv_ ausschließlich über eine Änderung der Politik selbst beeinflussen — und zwar als Ganzes, also nicht lediglich Facetten Betreffendes wie Bildung und sogenannt Soziales.


*  *  *


Übrigens bekommt man von seiten der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages auf folgende Anfrage zum NetzDG:

folgende Antwort:


*  *  *


Folglich wäre es an sich kindisch, einen solchen stetig steigenden Druck über ein Gesetz beseitigen zu wollen. Denn gewiß, ein „Ventil“ läßt sich verschließen. Aber wie sollte es dadurch zu einer Druckabnahme kommen? Und handelt es sich zudem um jenes der Meinungsfreiheit, erreiche ich lediglich, daß ein Staat zu einem Gefängnis mit offenem Vollzug wird.

Die Bevölkerungen in den „Elitestaaten”, die die Staaten dieser „Elite“ sind, werden auf diese Weise zu […]

[__Dieser Artikel wird komplett überarbeitet und in den sechsten oder siebten Band der Edition !_scheuklappenfrei_! aufgenommen.__]

© Joachim Endemann (__EndemannVerlag__)

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